*Der Beitrag spiegelt die persönliche Meinung des Autors wider und entspricht nicht zwangsweise der Meinung der VDW.
Zur Komplementarität von staatlich völlig neutral garantierter Wissenschaftsfreiheit einerseits und der keineswegs neutralen Argumentationsverpflichtung von Fachgesellschaften, die als eingetragene Vereine ohne Zwangsmitgliedschaft organisiert sind, andererseits.
Mit der im Folgenden dargestellten These einer Komplementarität zwischen rechtstaatlich garantierter Meinungs-, Wissenschafts- und Kunstfreiheit einerseits und der Verpflichtung zu deutlichen Worten zivilgesellschaftlicher Vereine, soweit sie nicht Zwangsvereinigungen sind, beziehe ich mich erstens auf das Gutachten des Verfassungsrechtlers Christoph Möller, der nach dem antisemitischen Wandteppich auf der documenta 2022 vom Kulturstaatsministerium mit einem Rechtsgutachten zu den Grenzen der staatlichen Kulturförderung beauftragt wurde, und ich beziehe mich zweitens auf den Festvortrag, den der Direktor der Bildungsstätte Anne Frank, Meron Mendel, am 16.1.2024 in der Staatlichen Kunstsammlung Dresden hielt (veröffentlicht in Blätter für deutsche und internationale Politik, Heft 2/2024. S. 89-96). Daraus ziehe ich Konsequenzen für zivilgesellschaftliche Vereine wie die wissenschaftliche (Fach-)Gesellschaften. Wissenschaftliche (Fach-) Gesellschaften sind weder eine Staatsagentur noch gibt es bei ihnen eine Zwangsmitgliedschaft.
Möllers Rechtsgutachten führt aus, warum das Grundrecht auf Meinungsfreiheit auch antisemitische und rassistische Äußerungen schützt. (Man kann alle verbalen gruppenbezogenen Angriffe auf die Menschenrechte ergänzen; sie alle stehen zunächst im Schutz des Grundrechts auf Meinungsfreiheit.) Eine Grenze findet dieses Grundrecht bekanntlich nur im Straftatbestand der Volksverhetzung. „Das wirkt vor dem Hintergrund der deutschen Geschichte wie ein Skandal, aber es ist der Skandal einer liberalen Ordnung, die nicht alles rechtlich sanktioniert, was sie politisch verurteilt“ (Möller zitiert nach Mendel, 2024, S. 95). Für die Wissenschaftsfreiheit ist das meiner Ansicht nach aus mehreren Gründen relevant. Erstens, das meiste, das wir unter Wissenschaftsfreiheit und Kunstfreiheit verstehen, ist bereits durch die verfassungsmäßige Meinungsfreiheit geschützt. Zweitens, was bei der Wissenschafts- und Kunstfreiheit noch hinzukommt, ist, dass sie die staatlich finanzielle Förderung beinhaltet. Das kann man an Universitäten und Hochschulen, aber auch an Opernhäusern, Theatern und Museen erkennen. Wissenschaftler:innen und Künstler:innen dürfen nicht nur wie alle Bürger:innen ihre Auffassung äußern, sie verlangten auch erfolgreich, dass der Staat Unis, Theater, Museen und Ateliers fördert, ohne dass ihm ein Urteil über die jeweiligen Hervorbringungen zustünde. Würde der Staat nur fördern, was ihm selbst angenehm dünkte, wäre das Zensur (diese Rechtsauffassung brauchte einige Jahrhunderte, um sich durchzusetzen, vgl. v. Carnap/Behrens 2022 und 2026). Heute wären Universitäten und Hochschulen, Theater und Museen empört, verstünde der Staat Wissenschafts- und Kunstfreiheit nur als Meinungsfreiheit: Wissenschaft und Kunst könnten sich dann nur auf ihre eigenen Kosten äußern, also machen, was sie wollten. Finanziell unterstützt würde eine Universität, eine Hochschule, eine Oper oder eine Ausstellung aber nur, wenn ihre Ergebnisse den staatlichen Behörden genehm wären. Der alte Rechtsgrundsatz „Keine Haftung ohne Herrschaft“ ist durch die Wissenschafts- und Kunstfreiheit aufgehoben: Der Staat haftet für Budget-Zahlungen an Hochschulen, Museen, Akademien – aber er verzichtet auf die Herrschaft über die Hervorbringungen. Er lässt sich Textbücher, Bilder, Vorlesungsmanuskripte keineswegs mehr vorlegen und entscheidet erst dann über die Finanzierung einer Universität oder einer Aufführung oder Ausstellung (siehe den wunderbar witzigen, halb-opportunistischen Text von Kant „Der Streit der Fakultäten“). Die Herrschaft über die Verteilung von Budgets der Kunst und der Wissenschaft ist vom haftenden Staat an die ‚Peers‘, also die Fachgremien der Kunst und der Wissenschaft abgetreten – so unverständlich deren Entscheidungen sein mögen, wer zu ihnen als Peer gehört, also Künstlerin oder Wissenschaftlerin ist, und wer nicht. Es war ein langer historischer Prozess, bis die kulturelle Evolution zu dieser Stufe der Ausdifferenzierung von Staat einerseits, Kunst und Wissenschaft andererseits vordrang (vgl. v. Carnap/Behrens 2022 und 2026). Daher verwundert es keineswegs, wenn Ministerien und Parteien diese kulturelle Evolution immer wieder rückgängig machen wollen. Auf jeder Stufe der kulturellen Evolution bleiben einige zurück. Sie sind z.B. der Meinung, der finanzierende Staat wäre direkt für das verantwortlich, was an den von ihm subventionierten Theatern gespielt, an finanzierten Universitäten vorgetragen und in subventionierten Ausstellungen gezeigt würde.
Staatliche Stellen dürfen daher, wie auch Möller schreibt, „nicht entscheiden, welche Stücke gespielt, welche Schauspieler besetzt [gemeint: gewählt und eingesetzt, jb], welche Personen zu Vorträgen eingeladen oder wessen Kunstwerke ausgestellt werden. Der Staat hat die öffentliche Einrichtung und deren Verfahren so auszugestalten, dass Kunstfreiheit in ihnen real ermöglicht wird“ (ebd.). Das gilt offenbar auch für Wissenschaftsfreiheit.
Meron Mendel zieht daraus den für mich sehr nachvollziehbaren Schluss: „Die Auflage, eine Antidiskriminierungsklausel zu unterschreiben, um staatliche Förderung zu erhalten, ist da ein Signal in die falsche Richtung“ (ebd.). Ich würde sagen, es ist grundgesetzwidrig.
Mendel erläutert das sehr plausibel am Vergleich zweier gut dokumentierter Fälle. Einmal der Besetzung der Bühne der Frankfurter Kammerspiele durch Ignatz Bubis, Micha Brumlik und anderer Mitlieder der jüdischen Gemeinde und weiterer Bürgerinnen und Bürger Frankfurts als Kritik an der Aufführung von Fassbinders Stück „Der Müll, die Stadt und der Tod“ über einen jüdischen skrupellosen, hinterlistigen, sexbesessenen und machtgierigen Immobilienspekulanten. In dem Stück sahen die Bürger:innen alle antisemitischen Vorurteile gegen Juden aufgeführt. Der zweite von Mendel angeführte Vergleichsfall ist die Aufforderung der Jüdischen Studierendenunion Deutschlands (JSUD), dem „Metropol“-Theater München die städtischen Gelder zu streichen, weil es das Stück „Vögel“ des libanesisch kanadischen Stückeschreibers Wajdi Mouawad aufgeführt hatte, das einige Mitglieder der Studierendenunion für antisemitisch hielten (Mendel 2024, S. 94). Mendel sähe die Streichung der städtischen Gelder für das Metropol-Theater als grundgesetzwidrige Zensur, den ersten Fall aber als ebenfalls durch das Grundrecht der Meinungsfreiheit gedeckte Kritik von Bürger:innen.
Auch für wissenschaftliche (Fach-)gesellschaften ohne Zwangsmitgliedschaft heißt die unterschiedliche Bewertung von Handlungen des Staates und der Zivilgesellschaft meiner Ansicht nach: Wenn der Staat verfassungsgemäß Meinungs- Kunst- und Wissenschaftsfreiheit garantiert, ohne die Hervorbringungen zu bewerten, muss die Zivilgesellschaft komplementär umso eindeutiger von ihren Freiheitsrechten Gebrauch machen und ihre Kritik an Hervorbringungen und Positionen artikulieren. Zeigt die Zivilgesellschaft dieselbe Zurückhaltung wie der Staat, ist die Komplementarität der Aufgaben und damit die demokratische Willensbildung bedroht. Die meisten (Fach-)Gesellschaften sind zivilgesellschaftliche Vereine ohne Zwangsmitgliedschaft. Wer die Ziele des Vereins unterstützenswert findet, ist Mitglied, wer sie nicht vertritt, muss kein Mitglied sein und nicht mit der Vereinigung zusammenarbeiten. Es gibt keine Zwangsmitgliedschaft in diesen wissenschaftlichen Gesellschaften wie in Berufs-Kammern. Das trägt zur Klarheit und zur Wahrheitsfindung bei. Eine Fachgesellschaft ist zu klarer Argumentation verpflichtet. Neutralität und Zurückhaltung gegenüber jeder Meinungsäußerung, auf die der Staat in einer langen kulturellen Evolution verpflichtet wurde, ist nicht mit den Argumentations-Pflichten einer wissenschaftlichen Fachgesellschaft vereinbar.
Beides, die grundgesetzlich staatlich garantierte Meinungs-, Wissenschafts- und Kunst- Freiheit einerseits und die klaren Einschlüsse und Ausschlüsse zivilgesellschaftlicher Vereine andererseits sichern Demokratie. Es gibt genug Rechtsextreme, die staatliche Förderung zukünftig von guter Gesinnung abhängig machen wollen.
Wehret den Anfängen.
Johann Behrens, 20.05.2026
Leiter VDW-Studiengruppe „Gesundheit als selbstbestimmte Teilhabe“ und Interdisziplinäres Zentrum für Altern der Universität Halle: Biologie-Medizin-Gesellschaft (IZAH)
Quellen:
Von Carnap, Marlene; von Carnap, Constantin und Behrens, Johann: Gundlings Trauma und die post-traumatisierten gutachtenden Peers als fleischgewordene materielle Wissenschaftsfreiheit. Empirische Untersuchungen zur Begutachtung durch Peers in der Förderung von Verbundforschung ISIS-Untersuchungsberichte Frankfurt 2022-2025
Mendel, Meron, Kunstfreiheit und Antisemitismus. Für eine Kultur der Kritik, nicht des Verbots. In: Blätter für deutsche und internationale Politik, Heft 2/2024. S. 89-96.
Möllers, Christoph, Gutachten zu den Grenzen der staatlichen Kulturförderung im Auftrag von Kulturstaatsministerin Roth, zitiert nach: Mendel, Meron, Kunstfreiheit und Antisemitismus. Für eine Kultur der Kritik, nicht des Verbots. In: Blätter für deutsche und internationale Politik, Heft 2/2024. S. 89-96, dort S. 95 und 96.
